Einerseits ist die Künstlersozialkasse ja ein Segen für den Freiberufler. Schließlich zahlt sie ihm die Hälfte zu Krankenkasse und Rente dazu. Doch gelegentlich wird sie auch zum Problem. Für manche, weil sie nicht aufgenommen werden, und für andere, weil sie unversehens selbst hohe Summen an Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Wo die Stolperfallen liegen und wie man sie umgehen kann, hat die VDRJ gemeinsam mit dem Deutschen Journalistenverband (DJV) in einem Online-Webinar aufgespürt. Mit von der Partie war Michael Hirschler, der Freienreferent beim DJV und seit vielen Jahren auch KSK-Beirat, also „unser Mann bei der Künstlersozialkasse“. Aufgegriffen wurden bei dem Webinar auch Fragen der PR-Seite: Welche Leistungen sind KSK-pflichtig? Wann macht es bei einer Rechnung Sinn, KSK- und nicht-KSK-Leistungen zu trennen? Und: Wie verträgt sich PR mit einer KSK-Mitgliedschaft? Wir haben die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst.
Zunächst mal: Jeder freiberufliche Publizist (und Hirschler bezieht da durchaus die PR-Leute ein) sollte in die KSK eintreten. Warum? Ganz einfach: Sie funktioniert für den freiberuflichen Künstler und Publizisten wie ein Arbeitgeber, der seinen Angestellten die Hälfte der Beiträge für Krankenkasse, Rente und Pflegeversicherung zahlt. Das heißt: da geht es um viel Geld
Das Geld, mit dem die KSK Künstler und Publizisten absichert, holt sie sich zum Teil über eine Unternehmensabgabe. Um diese sogenannte KSK-Abgabe ging es im zweiten Teil des Webinars, denn zahlen müsse auch PR-Agenten, die Texte und Bilder ankaufen. Und immer öfter auch Journalisten, die Erlösmodelle jenseits der klassischen Verlagshonorare suchen.
Aber zuerst zur Mitgliedschaft. Das Problem: Viele Journalisten haben große Probleme, in die KSK reinzukommen. Dabei hat man als Freier eigentlich gar keine Wahl. Die KSK ist eine Pflichtversicherung, aber das „DJV Handbuch für Freie“ spricht trotzdem von einer „hochnotpeinlichen Aufnahmeprozedur“. Eine Kollegin bestätigt das: „Ich bin seit letztem Jahr endlich in der KSK. Im dritten Anlauf. Und ohne einen Helfer, der sich auskennt, wäre es wieder nichts geworden.“
Ein Einzelfall? Braucht man bereits KSK-Berater, um rein zu kommen? Das verneint Michael Hirschler aus seiner Erfahrung. Aber man braucht einen langen Atem – ein halbes Jahr kann die Aufnahmeprozedur schon dauern. Und 800 bis 1000 Euro journalistisches Einkommen im Monat und mehrere Auftraggeber sollte man schon auch nachweisen können. Dann aber sollte die KSK-Aufnahme „kein Hexenwerk“ sein.
Höchstens 450 Euro Nebenverdienst im Monat sind zulässig
Neben der Höhe ist die Art des Einkommens entscheidend. Publizist im Sinne der Künstlersozialkasse ist, wer hauptberuflich (!) schreibt, fotografiert, Tonwerke schafft oder filmt. Auch Recherche und Redaktion sind publizistische Tätigkeiten. Allerdings ist eine gewisse „kreative Schöpfungshöhe“ nötig. Michael Hirschler: „Die KSK ist keine Benimmanstalt, aber sie muss sich schon die Frage stellen, ob es sich tatsächlich um eine kreative Tätigkeit handelt. Das Redigieren des Telefonbuchs würde wohl nicht dazu zählen.“
Weitere Bedingungen: Man darf nicht scheinselbständig sein, wer also nur einen Auftraggeber und dort auch noch seinen festen Arbeitsplatz hat, der hat schlechte Karten. Der publizistische Mindestverdienst liegt aktuell bei 3900 Euro im Jahr, drunter gilt die Tätigkeit als Hobby. Vor allem aber erlaubt die KSK nicht mehr als 450 Euro monatliche Nebenverdienste. Wer also 500 Euro im Monat nebenher als Reiseleiter oder mit einem Weinhandel verdient, der erhält von der KSK keine Krankenkassen-Zuschüsse mehr. Aus der Rente wird er erst ab rund 35000 Euro „fremdem“ Jahresgewinn rausgeworfen.
Wenig Chancen gab Hirschler einer Fragestellerin, die bei ihrem Mann auf 450-Euro-Basis angestellt ist und sonst keine Einkünfte hat. Dort arbeitet sie zwar eindeutig publizistisch, aber ein Minijob ist eben keine freiberufliche Arbeit.
Wie offen ist die KSK für Blogger und Öffentlichkeitsarbeiter?
Eine andere Kollegin wollte wissen, ob Blogger aufgenommen werden. Die Antwort: „Ob Blogger oder Journalist, ist nicht erheblich.“ Der KSK geht es stets um Umfang und Art der Einkünfte. Ohne Einkünfte verneint die KSK die Hauptberuflichkeit. Die Art der Einkünfte beurteilten Richter immerhin für Publizisten großzügig: Danach verliert man seinen KSK-Status nicht, wenn man Anzeigen für sein Blog akquiriert, wenn dadurch insgesamt der publizistische Charakter des Blogs nicht verloren geht und die Beiträge selbst verfasst sind. Ein ähnliches Urteil gab es für eine selbst verlegte Zeitschrift.
Eine Kollegin aus dem VDRJ-PR-Kreis fragte: >>Kann mir die KSK kündigen, weil ich nicht mehr wie früher vorwiegend als Journalistin, sondern als PR-Beraterin mein Geld verdiene?<< Eigentlich nicht, meint KSK-Fachmann Hirschler – solange die Tätigkeit weiter publizistisch geprägt ist. Dafür spricht zum Beispiel das Schreiben oder Redigieren von Pressetexten. Wer dagegen im Wesentlichen Management- und kaufmännische Aufgaben erfüllt, der wird wohl nicht bleiben können. Grundsätzlich sei aber auch ein PR-Berater nicht chancenlos. Seine Beratung müsste dann eben auf die Ausführung publizistischer Leistungen zielen. Wer also ein Unternehmen dabei berät, wie es Presseanfragen kompetent bearbeitet und beantwortet, dem dürfte die KSK-Aufnahme eigentlich nicht verwehrt werden. Wenn es vorwiegend darum geht, ob Journalisten ein Weihnachtspräsent überreicht werden soll, dann eher nicht.
Künstlersozialabgabe kann für Auftraggeber teuer werden
Im zweiten Teil des Webinars ging es dann um die andere Seite der Medaille: die Künstlersozialabgabe. Sie beträgt aktuell 5,2 Prozent von jedem publizistischen Honorar. Und die müssen nämlich nicht nur klassische Verlage bezahlen. Sondern jeder, der „nicht nur gelegentlich“ Texte und/oder Bilder von freiberuflichen Publizisten nutzt. Dazu gehört auch der Journalist, der eine Firmenzeitschrift macht und dabei Kollegen beschäftigt und ihnen dafür Honorar auszahlt. Oder der Seiten für eine Zeitung zuliefert und dabei außer den eigenen auch fremde Texte und Bilder nutzt. Oder der eine Webseite aufmacht, wo man gemeinsam Texte und Bilder vermarktet und einer das Inkasso übernimmt.
Auch der Auftraggeber eines freiberufliche PR-Agenten mit publizistischem Schwerpunkt (siehe oben) muss sich eigentlich von sich aus bei der KSK melden und die Abgabe bezahlen. Ebenso geht es dem PR-Agenten, wenn er z.B. Bilder ankauft. Oder wenn er sich eine Webseite baut und dafür einen Grafiker beschäftigt – denn auch Grafiker ist ein KSK-fähiger Beruf. Zahlen muss übrigens immer der Auftraggeber – und das völlig unabhängig davon, ob der Honorarempfänger in der KSK ist. die Abgabe wird auch fällig, wenn der Publizist gar nicht in die KSK eintreten könnte, weil er zum Beispiel nebenberuflich arbeitet.
Wer sich um die Zahlung drückt, für den kann es sehr unangenehm werden. Die KSK darf fünf Jahre zurück ihre Anteile fordern. Es sind bereits Betriebe in die Insolvenz gegangen, die das nicht bedacht haben.
Gezahlt werden muss allerdings nur für Freiberufler. Aus dem Grund muss der vorhin genannte Kollege, der seine Partnerin auf 450-Euro-Bass angestellt hat, auch keine KSK-Abgabe zahlen – sie ist ja angestellt.
KSK-Abgabe auch auf Honorare von Grafikern, Webdesignern und Fotografen
Abgabepflichtig sind alle Honorare, die für freie künstlerische oder publizistische Arbeit geleistet werden. Dazu zählt in der Regel „alles, was Werbezwecken dient“, wie das DJV-Handbuch für Freie erläutert. KSK-abgabepflichtig sind also die Honorare für Grafiker, Layouter, Webdesigner und Fotografen, ausdrücklich „ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität“.
Voraussetzung der Künstlersozialabgabepflicht ist allerdings, dass „… nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt werden“. Nachdem lange darüber gestritten wurde, gilt seit Anfang 2015 ein Freibetrag von 450 Euro Gesamtsumme im Jahr.
Nicht maßgeblich für die KSK-Pflicht ist die einkommensteuerliche Einstufung. Die Finanzämter verlangen für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes „eine gewisse schöpferische Leistungshöhe“. Genau das verlangt das Künstlersozialversicherungsgesetz nicht. Der soziale Schutz eines mit Kunst befassten Menschen soll nicht von der Diskussion über schöpferische Leistungshöhen abhängen, formuliert es das Gesetz.
Aber interessieren sich Journalisten und PR-Leute natürlich dafür, wie sie die KSK-Abgabe umgehen können. Im Fall des Journalisten, der als Hauptauftragnehmer Leistungen von Kollegen konsolidiert, gibt es eine einfache Möglichkeit: Jeder schreibt für seine Leistungen eine eigene Rechnung an den Hauptauftraggeber. Wo das nicht praktikabel ist, lohnt die Überlegung, ob man besser gemeinsam als GbR auftritt. Dann muss aber für diese GbR auch eine Steuererklärung gemacht werden.
Für PR-Agenturen stammt noch dieser Tipp von Marina Noble: „Manchmal haben wir Jobs von Fotografen, Grafikern etc, die abgabe-pflichtige und nicht-abgabe-pflichtige Leistungen umfassen (z.b. Text plus Druckkosten). Für den Auftraggeber ist es dann wichtig/vorteilhaft, getrennte Rechnungen zu erhalten, damit nur auf den tatsächlich abgabepflichtigen Teil KSK abgeführt werden muss.“
QUELLEN, HILFE, TUTORIALS:
Sehr empfehlenswert: Das DJV Handbuch für Freie „Spring“. 25 Euro
Anmeldeformular (mit – sehr hilfreichen – „Ausfüllhinweisen“)
Klären, ob man abgabepflichtig ist
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