§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1
Der am 15.10.1956 zunächst als Arbeitsgemeinschaft Deutscher Reisejournalisten in Bad Salzuflen ins Leben gerufene und dann am 9.10.1957 in Bad Wiessee gegründete Verein führt den Namen „Vereinigung Deutscher Reisejournalisten (VDRJ)“. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Vereinsgericht Berlin eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Vereinigung Deutscher Reisejournalisten (VDRJ) e.V.“

1.2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1
Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Interessen der Mitglieder, Wahrung des Berufsansehens und Erleichterung der praktischen Arbeit der Mitglieder, insbesondere durch gegenseitigen Erfahrungsaustausch, Vertretung berufsständischer Belange, ständigen Kontakt mit Behörden, Verkehrseinrichtungen und Organisationen des Fremdenverkehrs sowie entsprechenden wissenschaftlichen Einrichtungen des In- und Auslands.

2.2
Die VDRJ ist ein Berufsverband, der Entwicklungen aktuell begleitet. Er erstellt mit seinen Mitgliedern ein praxis- wie zukunftsorientiertes Leitbild und ethische Codizes. Diese sollen eine professionelle Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Disziplinen nachhaltig ermöglichen und dienen seinen unterschiedlichen Berufsbildern als Hilfestellung für den beruflichen und gesellschaftlichen Auftrag.

2.3
Die VDRJ verfolgt weder erwerbswirtschaftliche Interessen noch politische oder konfessionelle Zwecke; sie nimmt aber die Interessen der Verbraucher auf touristischem Gebiet durch Aufklärung und Betreuung wahr.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1
Alle Mitglieder der VDRJ bekennen sich zu gemeinsamen Werten und Leitlinien, wie sie im VDRJ-Leitbild niedergelegt sind.

3.2
Aktives Mitglied im Journalistenkreis der VDRJ kann nur werden, wer zum Zeitpunkt der Aufnahme professionell als Journalist, Autor, Blogger, Regisseur, Producer, Kameramann, oder Fotograf im Fachgebiet „Reise/Tourismus“ tätig ist oder regelmäßig Reise-/Tourismusthemen bearbeitet. Die Aufnahme regelt §5.

3.3
Aktives Mitglied im PR-Kreis der VDRJ kann werden, wer zum Zeitpunkt der Aufnahme Sprecher eines touristischen Unternehmens oder einer touristischen Region ist, Inhaber oder Mitarbeiter von entsprechend aufgestellten PR-Agenturen, PR-Fachleute sowie Vertreter anderer für die reisejournalistische Tätigkeit interessanter Gruppen.

3.4
Neben der aktiven Mitgliedschaft ist eine, stimmrechtslose, d.h. passive und/oder fördernde Mitgliedschaft möglich.

3.5
Der Vorstand hat das Recht, nach Rücksprache mit dem Aufnahme-Ausschuss, Journalisten und Kommunikationsfachleute direkt in die VDRJ einzuladen.

3.6
Über einen Wechsel von Mitgliedern zwischen den Kreisen entscheidet der Aufnahmeausschuss. Er nimmt auch Umgruppierungen vor.

§ 4 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit Persönlichkeiten, die sich um die Reisepublizistik verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Aufnahme

5.1
Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders beantragt werden. Ein Aufnahme-Ausschuss entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Aufnahme. Hauptgrundlage des Aufnahmeantrags sind die Angaben des Bewerbers im Aufnahmeantrag. Näheres regelt die Aufnahmeordnung.

5.2
Gründe für Entscheidungen des Aufnahmeausschusses werden von diesem nur dem Vorstand mitgeteilt. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. In letzter Instanz entscheiden Vorstand und Aufnahmeausschuss gemeinsam über den Einspruch, sie können im Bedarfsfall weitere Mitglieder und Ausschüsse (z.B. Ethikausschuss) in den Entscheidungsprozess mit einbeziehen.

§ 6 Beiträge / Mitgliedsausweis

6.1
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

6.2
 Jedes Mitglied kann einen Mitgliedsausweis beantragen. Dafür ist ein druckfähiges Foto einzureichen. Die Ausweise haben in der Regel einen Gültigkeitszeitraum von zwei Jahren und bleiben Eigentum der VDRJ. Sie sind nach Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

6.3
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6.4
Der Vorstand kann in besonderen Fällen wie vorgerücktes Alter, schwere Krankheit oder wirtschaftliche Not die davon betroffenen Mitglieder von der Beitragspflicht befreien. Er hat auch das Recht, Finalisten von Journalistenwettbewerben und externe Jurymitglieder der Columbus-Preise für das erste Jahr beitragsfrei einzuladen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1
Will ein Mitglied den Verein verlassen, muss es dies dem Vorstand schriftlich mitteilen. Der Austrittswunsch kann bis zu 90 Tage zum Ende des Kalenderjahres eingereicht werden und gilt zum 31. Dezember des Austrittsjahres.

7.2
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn

a. das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung per Einschreiben den fälligen Beitrag nicht bezahlt;

b. es nach Feststellung des Ethikausschusses durch sein Verhalten den Berufsstand oder die VDRJ geschädigt und der Ethikausschuss als Ergebnis eines durchgeführten Verfahrens den Ausschluss vorgeschlagen hat. Die Ausschlussentscheidung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

7.3
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Aufnahme-Ausschuss;
  4. der Ethikausschuss.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich mindestens einmal statt, möglichst im letzten Quartal. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

9.2
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

a) Genehmigung der Tagesordnung.

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, der Kassenrevisoren, des Aufnahmeausschusses und des Ethikausschusses, Entlastung des Vorstands.

c) Feststellung der Stimmliste und Entgegennahme von Stimmübertragungen. – Die schriftliche Stimmübertragung an andere Mitglieder ist zulässig. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. Stimmübertragungen sind nicht weisungsgebunden.“

d) Wahl der Mitglieder des Vorstands, des Aufnahmeausschusses und des Ethikausschusses sowie der Kassenrevisoren.

e) Alljährliche Wahl der Persönlichkeit, die mit dem VDRJ-Preis „für besondere Verdienste um den Tourismus“ ausgezeichnet werden soll. Das Nähere regelt die Satzung des Preises.

f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und der Jahresplanung des Vorstands.

g) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr.

h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

i) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

k) Behandlung von Mitgliederanträgen.

9.3
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die

Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. Gleiches gilt für die Zuständigkeit von Aufnahme-Ausschuss und Ethikausschuss.

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

10.1
In der Mitgliederversammlung hat grundsätzlich jedes aktive Mitglied eine Stimme bei Wahlen, Satzungsänderungen, Anträgen, Entscheidungen und Entlastungen, welche die gesamte VDRJ betreffen.

Bei kreisspezifischen Anträgen enthält sich ein Mitglied eigenverantwortlich seiner Stimme, wenn über die eigene berufliche Tätigkeit nicht Betreffendes entschieden wird.

Jedes Mitglied hat das passive Wahlrecht innerhalb seines Kreises für die Wahlen zum Sprecher im Erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 12.1 muss mehrheitlich aus Mitgliedern des Journalistenkreises bestehen. Die Position des Ersten Vorsitzenden und Sprechers (m/w/d) muss immer durch ein Mitglied des Journalistenkreises besetzt werden. Bei einer Verhinderung oder einem Ausfall des 1. Vorsitzenden während der Amtszeit geht die Funktion des „Sprechers der Vereinigung“ auf das verbliebene Journalisten-Kreis-Mitglied im Vorstand über.

10.2
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet absolute Stimmenmehrheit. Unter absoluter Mehrheit ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

10.3
2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a. Satzungsänderungen

b. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

c. Anträge auf Abberufung des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds

d. Auflösung des Vereins.

10.4
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

10.5
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden, es sei denn, ein Mitglied wünscht schriftliche Abstimmung.

10.6
Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sofern es sich nicht um Beschlüsse handelt, die eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich machen.

Anträge, die eine 2/3-Mehrheit erfordern, müssen spätestens acht Wochen, andere Anträge drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

10.7
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

10.8
Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er kann dieses Recht an ein Mitglied des Vorstandes delegieren. Die Hauptversammlung wählt den Sitzungspräsidenten, der die Hauptversammlung zwischen Entlastung des Vorstandes und der Wahl des neuen Vorsitzenden leitet.

10.9
Abhaltung der Mitgliederversammlung im virtuellen Raum / durch elektronische Kommunikation

a. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

b. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

c. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

d. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ihre Einberufung von mindestens 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt Paragraph 9 entsprechend.

§ 12 Der Vorstand

12.1
Die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstands im Sinn des Paragraph 26 BGB sind:

  1. der Erste Vorsitzende (und Sprecher der Vereinigung)
  2. der stellvertretende Vorsitzende (und Geschäftsführer der Vereinigung)
  3. der Schatzmeister.

12.2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten.

12.3
Der Vorstand kann einstimmig auf Zeit – längstens aber bis zum Ende der Amtszeit des gegenwärtigen Vorstandes – weitere Beisitzer in einen „erweiterten Vorstand“ berufen. Dieser erweiterte Vorstand, bei dessen Sitzungen mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sein müssen, berät über Vereinsangelegenheiten und gibt dem Vorstand Empfehlungen für Entscheidungen.

12.4
Die Mitglieder der Kreise haben die Berechtigung, autark zwei Vertreter für den Erweiterten Vorstand aus ihren Reihen zu wählen. Die Wahl findet während der Mitgliederversammlung statt. Die Delegierten werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.

12.5
Sitzungen des Vorstands, wie auch des erweiterten Vorstands, werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

12.6
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

12.7
Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch in jedem Fall so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist und der neue Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist, längstens jedoch sechs Monate ab der ordentlichen Mitgliederversammlung.

12.8
Sämtlich Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter erhalten eine monatliche Aufwandentschädigung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Entschädigung wird von der Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss festgelegt. Darüber hinaus haben die Amtsinhaber Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Aufwendungen.

§ 13 Der Aufnahme-Ausschuss

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis fünf Mitglieder für den Aufnahme-Ausschuss. Der Ausschuss sollte Vertreter aus möglichst verschiedenen Disziplinen abbilden, um die Qualität der Bewerber richtig einschätzen zu können. Die Mehrheit der Ausschuss-Mitglieder muss dem Journalistenkreis angehören. Mindestens ein Mitglied des PR-Kreises hat Sitz im Aufnahmeausschuss.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Den Vorsitz des Ausschusses hat das mit den meisten Stimmen gewählte Mitglied aus dem Journalistenkreis.

Die Arbeit des Aufnahme-Ausschusses regelt dessen Geschäftsordnung.

Gegen Entscheidungen des Aufnahmeausschusses kann beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ist in §5.2 beschrieben.

§ 14 Der Ethik-Ausschuss

14.1
Zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Angehörigen der VDRJ, die aus der beruflichen Tätigkeit herrühren – außerdem zur Wahrung einer sauberen Berufsauffassung – wird ein Ethikausschuss durch die Mitgliederversammlung gewählt.

14.2
Der Ethik-Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Mindestens ein Mitglied muss dem PR-Kreis angehören.

Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Für die Beisitzer müssen Stellvertreter bestellt werden. Vorsitz des Ausschusses hat ein Mitglied des Journalistenkreises. Der Ausschuss-Vorsitz wird in einem gesonderten Wahlgang bestimmt.

14.3
Ein Antrag auf ein Verfahren vor dem Ethikausschuss ist an den Vorstand zu richten, sofern dieser nicht von sich aus ein solches Verfahren beantragt.

14.4
Der Ethikausschuss arbeitet nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung des Ethikausschusses.

14.5
Der Ethikausschuss kann aussprechen:

a. Rüge,

b. Verweis,

c. Ausschluss.

14.6
Die Beschlüsse des Ethikausschusses erfolgen in einfacher Mehrheit; Ausschluss erfordert 3/4-Mehrheit.

§ 15 Die Revisoren

Zur Prüfung der Finanzen werden zwei Revisoren durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 17 Auflösung

17.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

17.2
Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 18 Vermögensverwendung

Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an die Versorgungskasse der Deutschen Presse.

§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten ist Berlin.

Beschlossen auf der Digitalen Hauptversammlung, 26. August 2023

Hinter diesem Link können Sie die aktuell gültige Satzung der Vereinigung Deutscher Reisejournalisten (VDRJ) ansehen und abspeichern