Der Bauch ist kugelrund, das Kinderzimmer eingerichtet und eigentlich sollte man sich nur noch auf das Baby freuen. Doch auch für Freiberuflerinnen lohnt ein Blick auf die Regeln für Mutterschafts- und Elterngeld.
Von Mona Contzen
Wenn ein Baby unterwegs ist, ist die Freude erstmal groß. Aber schon vor der Geburt stellen sich bei berufstätigen Frauen bald die ersten sorgenvollen Gedanken ein. Wann kann ich wieder als freie Journalistin arbeiten? Wie halte ich als Ein-Frau-Betrieb meine Kunden? Und wie bin ich als Freiberuflerin in der Babyzeit überhaupt finanziell abgesichert?
Normalerweise gehen Schwangere sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin in den Mutterschutz – eine arbeitsfreie Schutzfrist, die in der Regel acht Wochen nach der Entbindung endet. Arbeitnehmerinnen haben in dieser Zeit Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Leistung, von der gesetzlichen Krankenkasse und dem Arbeitgeber gemeinsam gezahlt, ersetzt den bis dahin üblichen Lohn und sorgt dafür, dass der werdenden Mutter keine finanziellen Einbußen entstehen.
Mutterschaftsgeld
Selbstständige sind von dieser Regelung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) eigentlich ausgeschlossen. Freiberuflerinnen, die unmittelbar vor und nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten können oder wollen, stehen aber nicht zwangsläufig mit leeren Händen da. Ausnahmen bestätigen schließlich die Regel: Journalistinnen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, fallen unter das Mutterschutzgesetz und haben damit automatisch Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Sie erhalten die Leistung in Höhe des Krankengeldes, also 70 Prozent ihres Einkommens, von ihrer jeweiligen Krankenkasse. Berechnungsgrundlage ist das geschätzte Einkommen, das der KSK für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gemeldet wurde.
Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird direkt bei der Krankenkasse gestellt, die KSK muss lediglich über den Bezug informiert werden. Während der insgesamt 14-wöchigen Schutzfrist bleibt die Mitgliedschaft in der KSK und damit die Sozialversicherung erhalten – beitragsfrei, sofern die frisch gebackene Mutter nicht arbeitet.
Damit keine Versicherungslücken entstehen, muss der KSK allerdings vor Ende des Mutterschutzes mitgeteilt werden, ob die selbstständige Tätigkeit im Anschluss wieder aufgenommen wird oder nicht. Ohne eine solche Mitteilung endet die Versicherung nach dem Künstlersozialgesetzbuch automatisch.
Übrigens: Wer kein KSK-Mitglied ist, aber bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankentagegeld hat, erhält ebenfalls Mutterschaftsgeld in Höhe von 70 Prozent des durchschnittlichen bisherigen Einkommens. Auch privat Versicherte können unter Umständen Leistungen wie Krankentagegeld beziehen.
Elterngeld
Im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld steht Elterngeld grundsätzlich auch allen Selbstständigen zu. Es wird in Höhe von 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Elterngeld-Nettos (Gewinn des Vorjahres minus einer Steuerpauschale) für maximal 14 Monate als Basis- beziehungsweise 28 Monate als halbiertes Elterngeld Plus gezahlt, sofern der Partner davon wenigstens zwei Monate in Anspruch nimmt.
Das Problem: Zwar darf man während des Elterngeldbezugs bis zu 30 Wochenstunden arbeiten, aber der Zuverdienst wird immer angerechnet – einen Freibetrag gibt es nicht. Freiberufler, die es sich nicht leisten können ihre Auftraggeber ein ganzes Jahr lang zu vertrösten oder lukrative Projekte einfach auszuschlagen, arbeiten also umsonst. Für Selbstständige lohnt es sich deshalb, den Elterngeldbezug genau zu planen.
Entscheidend ist, dass beim Elterngeld das Zuflussprinzip gilt. Ob ein Honorar angerechnet wird, hängt also vom Geld-Eingang auf dem Konto und nicht dem Zeitpunkt der Leistungserbringung ab. Um Abzüge zu vermeiden, kann man passende Elterngeldpausen einlegen. Stückeln ist erlaubt! Man darf Elterngeld gleichzeitig oder überlappend mit dem Partner beziehen oder eben auch Lebensmonate des Kindes auslassen. Rechnungen können dann so gestellt werden, dass Honorare nur außerhalb der Elterngeldbezugsmonate eingehen.
Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt des Babys bei der Elterngeldstelle eingereicht werden, dann allerdings muss bereits der gesamte Bezugszeitraum geplant sein. Sollten sich in der Betreuungszeit noch kurzfristig wichtige Aufträge ergeben, dürfen die gewählten Bezugsmonate aber ohne Angabe von Gründen jederzeit durch eine formlose schriftliche Mitteilung wieder geändert werden – vorausgesetzt sie liegen in der Zukunft und es wurde für den betroffenen Zeitraum noch kein Elterngeld ausgezahlt.
Fragen zum Mutterschaftsgeld beantwortet die Krankenkasse. Die Künstlersozialkasse (KSK) hält auf ihrer Internetseite Formulare zum Download bereit, mit denen die KSK zum Beispiel über den Bezug von Mutterschaftsgeld unterrichtet werden kann. Fragen zum Elterngeld beantwortet die jeweils zuständige Elterngeldstelle. Zusätzlich gibt es kostenpflichtige Beratungsangebote im Netz.
Mehr zum Mutterschaftsgeld auf www.kuenstlersozialkasse.de. Ein kostenpflichtiges Beratungsangebot mit umfangreicher Internetseite zum Thema Elterngeld bietet zum Beispiel www.elterngeld.net. Wissenswertes zu diesem Stichwort bietet auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de.
Sie schreiben zum Mutterschaftsgeld: „Während der insgesamt 14-wöchigen Schutzfrist bleibt die Mitgliedschaft in der KSK und damit die Sozialversicherung erhalten – beitragsfrei, sofern die frisch gebackene Mutter nicht arbeitet.“
Es gibt aber ja die Möglichkeit sich ausdrücklich bereitzuerklären vor der Geburt zu arbeiten, und dies auch wieder zu widerrufen.
Wie ist das bei Freien (in der KSK). Muss ich aufs Mutterschaftsgeld verzichten, wenn ich noch einen Auftrag habe?
Leider ist meine Krankenkasse immer total überfordert beim Thema KSK…