Die KSK-Meldung nachsteuern: Stimmt die Hochrechnung noch?

Die Künstlersozialkasse ist ein europaweit einmaliges Instrument – denn sie finanziert freiberuflichen Publizisten (und Künstlern) hierzulande die Hälfte der Sozialversicherungskosten, sprich Kranken-, Pflege- und Rentenkassenbeiträge. (Foto: Sonja Sahmer)
Die Künstlersozialkasse ist ein europaweit einmaliges Instrument – denn sie finanziert freiberuflichen Publizisten (und Künstlern) hierzulande die Hälfte der Sozialversicherungskosten, sprich Kranken-, Pflege- und Rentenkassenbeiträge. (Foto: Sonja Sahmer)

Die Künstlersozialkasse (KSK) lohnt sich für jeden Künstler und Publizisten finanziell, denn ähnlich wie bei einer Festanstellung wird von ihr ein Teil der Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen. Beim Hochrechnen des voraussichtlichen Jahreseinkommens oder etwaigen Nachsteuern im Jahresverlauf, sollte man ein paar Dinge im Blick behalten.

Von Sonja Sahmer

Freischaffende Publizisten gehören zu jenen Selbstständigen, die sich in der Bundesrepublik in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichern müssen. Dafür gibt es mit der KSK ein europaweit einmaliges Instrument. Denn aufgrund des „Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten“, den meisten bekannt als Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), müssen selbstständige Publizisten (und Künstler) hierzulande nur die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbst zahlen. Die andere Hälfte trägt die KSK, die so einen Quasi-Arbeitgeber-Status übernimmt und wie dieser auch anteilig zahlt. Freiberufler werden in einen Quasi-Angestellten-Status versetzt – und sparen so jeden Monat Geld.

Jahreseinkommen „richtig“ hochrechnen

Dreh- und Angelpunkt dabei ist das voraussichtliche Jahreseinkommen. Bis zum 1. Dezember müssen die KSK-Mitglieder ihre Meldung dazu für das Folgejahr abgeben. Das geht inzwischen nicht nur per Meldebogen, sondern auch online. Der Blick in die Kristallkugel fällt dem einen leichter, dem anderen schwerer – je nach aktueller Auftragslage und/oder Langfristigkeit von Projekten. Und doch: Die Schätzung sollte so realistisch wie möglich sein.

Von den voraussichtlichen Honoraren, (urheberrechtlichen) Vergütungen und sonstigen Einnahmen sind dabei die absehbaren Betriebsausgaben (zum Beispiel Büromieten, Arbeitsmaterialien, Werbungskosten, Abschreibungen) abzuziehen. Man sollte im eigenen Interesse dabei „richtig“ hochrechnen: Wer hier zu niedrig schätzt, verschenkt Zuschüsse zur Rentenversicherung – was sich im Alter bemerkbar machen wird (siehe Kasten „Rentenpunkte“). Wer sich nach oben verschätzt, zahlt hingegen im laufenden Jahr unnötig hohe Krankenkasse-Beiträge.

In dem Zusammenhang: Das Schreckgespenst „Stichprobenverfahren“ trifft nur ungefähr fünf Prozent der KSK-Mitglieder im Jahr. Dabei werden – ebenso wie bei einer gezielten Prüfung, wenn Zweifel an Angaben bestehen – die tatsächlichen Arbeitseinkommen der letzten vier Jahre sowie mögliche Einkünfte aus nicht-publizistischer respektive nicht-künstlerischer Tätigkeit anhand der entsprechenden Einkommenssteuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen geprüft.

Wegen der häufig schwankenden Einkommen sind Abweichungen zwischen dem voraussichtlichen und dem tatsächlichen Einkommen innerhalb eines gewissen Rahmens den Prüfern durchaus plausibel – und folgenlos. Sie führen weder zu Beitragsänderungen, noch zu einem Bußgeld.

Unterjährige Änderungen zeitnah melden

Trotzdem gilt es, seine Zahlen im Blick zu behalten. Wenn im Laufe des Jahres absehbar ist, dass das Jahreseinkommen deutlich höher oder geringer ausfällt als originär geschätzt, sollte man zeitnah handeln – und eine Änderungsmitteilung vornehmen. Zum einen, um nicht Gefahr zu laufen, bewusst oder fahrlässig falsche Meldungen getätigt zu haben. Ein unterjähriges Nachjustieren ist zum anderen sinnvoll wegen der erwähnten Krankenkassenbeiträge oder weitsichtig in puncto Rente. Das Ganze kann wahlweise formlos oder mit dem passenden KSK-Vordruck, dabei schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de erfolgen.

Die Änderungsmeldung hat für die Vergangenheit grundsätzlich keine Auswirkungen. Es können keine Beiträge vom Versicherungsnehmer zurückverlangt werden, andererseits werden von der KSK auch keine Beiträge nacherhoben. Erst ab den Folgemonat nach der Änderungsmeldung ist das geänderte Jahreseinkommen die neue Berechnungsgrundlage – egal, in welche Richtung es geht. Daher verändert sich auch die monatliche Beitragshöhe erst mit zeitlicher Verzögerung.

Man müsste Klavier spielen können … Auch wenn der Name Künstlersozialkasse es nicht vermuten lässt: Im Bereich Wort sind neben Schriftstellern und Dichtern u.a. auch (Bild-)Journalisten und Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit zugelassen. (Screenshot: Sonja Sahmer)
Man müsste Klavier spielen können … Auch wenn der Name Künstlersozialkasse es nicht vermuten lässt: Im Bereich Wort sind neben Schriftstellern und Dichtern u.a. auch (Bild-)Journalisten und Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit zugelassen. (Screenshot: Sonja Sahmer)

Übrigens: Wenn die Einkommenserwartung infolge der „Corona-Krise“ herabgesetzt werden musste bzw. muss, wird die Versicherungspflicht bis auf weiteres im laufenden Jahr auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von 3.900 Euro jährlich* nach aktueller Einschätzung nicht überschritten werden kann – so die KSK in ihren Hinweisen zur „Corona-Krise“. Wer Corona-Soforthilfen erhalten hat, sollte diese bei seiner neuen Einkommensschätzung aber nicht vergessen – auch Zuschüsse sind Einnahmen.

*Die Verdienstuntergrenze von 3.900 Euro gilt in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit nicht. Danach darf man sie regulär „nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren“ (KSVG § 3 Absatz 3) unterschreiten.

Stichwort Nebenverdienst(e)

Das geht schon – aber nur begrenzt. In Zahlen ausgedrückt: Handelt es sich um eine geringfügige (nicht-)selbständige Tätigkeit mit einem Gewinn von höchstens 5.400 Euro/Jahr oder 450 Euro/Monat, so bleibt die Versicherungspflicht nach dem KSVG weiter bestehen.

Wird diese Geringfügigkeitsgrenze jedoch überschritten, ist das in puncto Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr möglich – selbst, wenn die publizistische bzw. künstlerische Tätigkeit im Verhältnis weiterhin wirtschaftlich bedeutender ist. Es gibt nur eine Ausnahme von der Regel: bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die innerhalb des Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder vertraglich im Voraus befristet ist.

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Versicherungspflicht dagegen nach dem KSVG fort, solange das Arbeitseinkommen aus der Nebentätigkeit die Hälfte der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze (kurz BBG) nicht erreicht.

Stichwort Rentenpunkte

Rentenansprüche spiegeln das frühere Erwerbseinkommen wider: Man sollte beim Hochrechnen des voraussichtlichen Jahreseinkommens daher auch daran denken. Relevant sind nämlich die darüber angesammelten Entgeltpunkte, im Volksmund Rentenpunkte genannt. Das Gegenstück hierzu ist der „aktuelle Rentenwert“. Der Rest ist leider nicht simple Multiplikation, da noch weitere Faktoren die finale Rentenhöhe beeinflussen können.

Der jährliche Entgeltpunkt bemisst sich an der Höhe des im jeweiligen Jahr durchschnittlich erzielten Bruttoeinkommens aller Einzahler in die deutsche Rentenkasse – und wird jedes Jahr neu berechnet. Wer genauso viel verdient hat wie der Durchschnitt, bekommt einen Entgeltpunkt (1,0). Wer nur die Hälfte verdient hat, erhält ergo 0,5, wer jedoch das 1,3-fache verdient hat, bekommt auch 1,3 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Um eine Vergleichszahl zu nennen, die man derzeit seiner KSK-Meldung gegenüberstellen kann: Für 2020 beträgt der vorläufige Wert des Durchschnittsentgelts 40.551 Euro

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