Stichwort Arbeitslosenversicherung

Wer sich als Freiberufler freiwillig arbeitslosversichert, darf einen wichtigen Termin nicht verpassen: Der Antrag muss bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit abgeschlossen werden – besser spät als nie, funktioniert in dem Fall nicht. (Foto: Ingo Busch)
Wer sich als Freiberufler freiwillig arbeitslosversichert, darf einen wichtigen Termin nicht verpassen: Der Antrag muss bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit abgeschlossen werden – besser spät als nie, funktioniert in dem Fall nicht. (Foto: Ingo Busch)

Für Festangestellte ist die Sachlage klar: Bei ihnen ist die Arbeitslosen- eine Pflichtversicherung, deren Beiträge der Arbeitgeber abführt. Seit 2006 gibt es ein analoges Modell für Freiberufler auf freiwilliger Basis: das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“. Da die Beiträge in diesem Fall selbst zu zahlen sind, zögern viele. Noch ein monatlicher Ausgabenposten mehr will wohl überlegt sein. Dabei gibt es gute Gründe für einen Abschluss.

Von Sonja Sahmer

Das Wichtigste vorweg: Das „Auffangnetz“ will zum richtigen Zeitpunkt geknüpft werden – und der ist bei Existenzgründung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten. Ein nachträglicher Abschluss nach einigen Jahren der Selbstständigkeit ist nicht mehr möglich.

Die Voraussetzungen

Darüber hinaus gelten einige Mindestvoraussetzungen. Es muss eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche aufgenommen und angemeldet werden, der Selbständige/Freiberufler hat während der letzten zwei Jahre zuvor mindestens zwölf Monate Arbeitslosenbeiträge gezahlt (etwa während einer vorangegangenen Festanstellung) oder alternativ Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld I (nicht jedoch ALG II, sprich Grundsicherung), Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten.

Die Auftragslage ist mal so, mal so, die wöchentliche Stundenzahl dementsprechend auch? Keine Sorge, dazu erklärt die Bundesagentur für Arbeit: „Unterschreitungen der jeweiligen wöchentlichen Stundengrenze sind versicherungsrechtlich unschädlich, wenn sie von geringer Dauer sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere Existenzgründer schwankende Beschäftigungszeiten haben können.“ In dem Zusammenhang, da manche gerade anfangs so ihr Monatsbudget aufbessern: Auch die Aufnahme und Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung, eines sogenannten Minijobs, mit einem Einkommen von bis zu 450 Euro monatlich hat keine Auswirkung.

Mit was man rechnen muss

Doch die Absicherung will auch finanziert sein. War bei der Einführung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Freie/Selbstständige 2006 der monatliche Beitrag für die Bundesagentur für Arbeit im wahrsten Wortsinn konkurrenzlos günstig, sind diese Zeiten jedoch vorbei. Er lag anfangs nämlich mehrere Jahre unter 20 Euro.

Inzwischen werden die Beiträge der Bundesagentur für Arbeit auf Basis der sogenannten Bezugsgröße ermittelt – und können daher von Jahr zu Jahr um etliche Euro variieren. Die Bezugsgröße wird auf der Grundlage des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt und in der Regel jährlich neu festgelegt (2021: 3.290 Euro West, 3.115 Euro Ost). Der Beitragssatz beträgt derzeit 2,4 Prozent. Selbstständig Tätige zahlen demnach aktuell monatlich 78,96 Euro in West- bzw. 74,76 Euro in Ostdeutschland für den Versicherungsschutz, der ihnen im Fall der Arbeitslosigkeit zunächst Arbeitslosengeld statt Grundsicherung garantiert.

Aber: Existenzgründer werden in den ersten beiden Jahren insofern unterstützt, dass für sie nur der halbe Beitrag anfällt. Gleiches gilt für Freiberufler, die sich weiterbilden oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Dann spart man bares Geld und bleibt doch vollumfänglich versichert.

Auf immer und ewig?

Denn wie eingangs erwähnt: Da die Beiträge vom Freiberufler/Selbstständigen selbst zu tragen sind, will der monatliche Ausgabenposten ja gut überlegt und erst einmal erwirtschaftet sein – aber nichts ist für immer.

Zum einen kann man die Versicherung ganz ordentlich kündigen. Das geht aber erst nach fünf Versicherungsjahren, die Kündigungsfrist beträgt ab dann drei Monate. Nicht ganz die feine Art ist das schlichte Einstellen der Beitragszahlungen. Nach drei Monaten wird der Versicherte dann automatisch ausgesteuert, so der offizielle Begriff. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld-Bezug endet dann mit dem Monat, in dem erstmals keine Beiträge mehr gezahlt wurden. Aber: Der bis dahin „erwirtschaftete“ Leistungsanspruch verfällt nicht!

Arbeitslosengeld I erhält nämlich, wer sich arbeitslos meldet und innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Antrag mindestens zwölf Versicherungsmonate nachweisen kann. Das bedeutet: Wer zum Beispiel im April 2021 aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung aussteigt, kann im ersten Quartal 2022 noch seinen Leistungsanspruch geltend machen – obwohl er nicht ganz gentlemanlike die Versicherung beendet hat.

Wenn man arbeitslos wird

Apropos Leistungsanspruch. Dieser besteht, wenn man mindestens zwei Jahre selbstständig war und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes I kann dabei auf zwei Wegen erfolgen.

Bei der individuellen Methode werden die Leistungen ebenso berechnet wie bei einem Arbeitnehmer. Das ist vor allem bei regelmäßigen und belegten hohen Honorarabrechnungen, etwa bei einem Projektvertrag, attraktiv. Denn Arbeitslose mit Kindern erhalten dabei 67 Prozent des so ermittelten letzten Durchschnitts-„Nettolohns“ und Arbeitslose ohne Kinder 60 Prozent.

Auch mit der Pauschalmethode steht man nicht wirklich schlecht da. Sie wird angewendet, wenn eine persönliche Berechnung nicht möglich ist. Dabei wird von einem angenommenen Bemessungsentgelt ausgegangen, welches sich nach der Qualifikation des arbeitslos werdenden Selbstständigen richtet. Abhängig von der beruflichen Ausbildung, der Steuerklasse und etwaigen Kindern werden ein fiktives monatliches Einkommen und damit der Arbeitslosenbeitrag ermittelt. Dabei ist einmal mehr die schon erwähnte jährliche Bezugsgröße die Basis. In der Qualifikationsgruppe 1 (Hoch- oder Fachhochschulausbildung) beträgt der Prozentsatz der Bezugsgröße pro Tag netto 1/300, abzüglich pauschalierten Steuern. In der letzten der vier Qualifikationsgruppen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) liegt der Wert dagegen nur bei 1/600.

Mit Netz und doppeltem Boden

Wer sich selbstständig machen will, sollte also nicht zögern, von Anfang an das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ fest zu budgetieren und in seine Honorarkalkulationen mit einfließen zu lassen. Unverhofft kommt oft, wie die Corona-Pandemie gezeigt hat. Denn die Zahlungen des Arbeitslosengeldes I liegen selbst bei Pauschalierung deutlich über der Grundsicherung und sind in der Regel für ein Jahr, bei über 50-Jährigen für bis zu 24 Monate ein ordentliches Auffangnetz. So lässt sich entspannter neu starten.

Dies gilt vor allem wenn schon bzw. noch versorgungsberechtige Kinder vorhanden sind, aber auch, wenn gesundheitliche Probleme die selbstständige Tätigkeit länger unterbrechen könnten, zum Beispiel bei einer unerwarteten Erkrankung oder Operation mit langer Rekonvaleszenz.

Wer sich dann, um in Ruhe gesund zu werden, arbeitslos meldet, bekommt nämlich innerhalb der ersten sechs Wochen seiner Krankheit Arbeitslosengeld I und muss diese Zeit nicht aus Rücklagen finanzieren. Sollte der Genesungsprozess über die sechs Wochen hinausgehen, zahlt ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit dann ja die Krankenkasse Krankengeld. So kommt in diesem Sonderfall zum Netz der sprichwörtliche doppelte Boden hinzu.

Sonderregeln im Zuge der Corona-Krise

Aufgrund der Corona-Krise gelten bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung vorübergehend Sonderregelungen für den Fall eines Zahlungsverzugs und für den Abschluss einer erneuten freiwilligen Versicherung. (Foto: Ingo Busch)
Aufgrund der Corona-Krise gelten bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung vorübergehend Sonderregelungen für den Fall eines Zahlungsverzugs und für den Abschluss einer erneuten freiwilligen Versicherung. (Foto: Ingo Busch)

Zahlungsaufschub möglich

Wer aufgrund der Corona-Krise seine Versicherungsbeiträge nicht zahlen kann, dessen freiwillige Versicherung endet derzeit nicht automatisch nach den sonst üblichen drei Monaten. In diesem Fall gilt aktuell (Stand: Januar 2021) ein Zahlungsaufschub bis zum Juli 2021. Am besten nimmt man zeitnah Kontakt mit seinem zuständigen Arbeitsamt auf. Aber aufgepasst: Zahlen muss man trotzdem, nur erst später!

Zum Stichtag wird man aufgefordert, die laufenden monatlichen Zahlungen wiederaufzunehmen – und die ausstehenden Beiträge nachzuzahlen. Die Nachzahlung kann jedoch in Raten erfolgen (Mindesthöhe: 20 Euro) und wird individuell mit dem zuständigen Arbeitsamt vereinbart.

Leichter erneut versichert

Die Regel, dass man sich nach einem zweitem Antrag auf Arbeitslosengeld I nur dann erneut freiwillig arbeitslosenversichern kann, wenn zwischen dem ersten und zweiten Arbeitslosengeld-Bezug erneut ein Anspruch erworben wurde, ist befristet ausgesetzt. Anders gesagt: Liegen zwischen dem ersten und zweiten Bezug von Arbeitslosengeld I weniger als zwölf Monate, ist normalerweise eine erneute freiwillige Absicherung nicht mehr möglich – da das bisherige Geschäftsmodell als gescheitert angesehen wird. Nur wer sich dann mit einer anderen Tätigkeit erneut selbstständig macht, kann wieder einen Antrag stellen.

Fällt die erste und/oder zweite Arbeitslosigkeit binnen Jahresfrist jedoch in den Zeitraum 30. März 2020 bis 30. Juni 2021 (Stand: Januar 2021), ist auf Antrag eine erneute freiwillige Absicherung ausnahmsweise möglich. Denn die Arbeitslosigkeiten gelten als durch die Corona-Krise bedingt und unverschuldet.

Tipp: Für erklärende Fallbeispiele und mehr siehe auch die Corona-Sonderseite der Arbeitsagentur. Alle aktuellen Informationen zur „regulären“ freiwilligen Arbeitslosenversicherung stehen stets hier.

Welchen Hilfen gäbe es sonst?

Selbstständige, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dem SGB III haben oder bei denen die Höhe des Arbeitslosengeldes I nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, können sich an die Jobcenter der Arbeitsagentur wenden und dort zusätzlich Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragen, das Arbeitslosengeld II, auch bekannt unter dem Namen „Hartz 4“. Darüber hinaus gibt es noch weitere Sozialleistungen, die helfen können, sich etwas finanziellen Spielraum zu verschaffen – zum Beispiel Sozialhilfe oder Wohngeld.

Tipp: Eine Übersicht über die unterschiedlichen Sozialleistungen bietet unter anderem die Broschüre „Soziale Sicherung im Überblick“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

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2 Kommentare

  1. Man sollte aber darauf hinweisen, dass der Anspruch sehr wohl verfallen kann. 4 Jahre nach Einstellung der Beitragszahlung kann man den Anspruch dadurch verlängern, indem sich arbeitslos meldet (für einen Tag). Nach Ablauf weiterer 4 Jahre verfällt der Anspruch.

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