
Warum sind Pressereisen kein privates Vergnügen und damit ein geldwerter Vorteil. Die VDRJ bezieht dazu Position.
Die Vereinigung Deutscher Reisejournalisten e. V. (VDRJ) vertritt als Berufsverband seit annähernd 70 Jahren bundesweit die Interessen aller, die professionell und medial über das Thema Reisen berichten. Unsere Mitglieder durchlaufen ein zweistufiges Aufnahmeverfahren zur Überprüfung ihrer professionellen Arbeitsweise. Die Mitglieder im Journalistenkreis verpflichten sich zudem zur Einhaltung unseres Verhaltenskodex (VDRJ-Regeln für Reise-Journalisten) mit klaren Regeln auch zum professionellen Verhalten auf geschäftlichen Reisen. Auch unsere Mitglieder im PR-Kreis haben sich Verhaltensregeln gegeben (VDRJ-Regeln für PR-Fachleute).
Vor diesem Hintergrund stellen wir insbesondere für unsere Mitglieder klar:
Für Journalisten und Journalistinnen, die gleich in welcher medialen Form übers Reisen und über touristische Angebote berichten, sind Recherchereisen eine zwingende Voraussetzung, um aus eigener Anschauung berichten zu können und damit dem eigenen Beruf nachzugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Recherchen Bestandteile enthalten, die in anderen Fällen dem privaten Bereich zugeordnet werden (z. B. Ausflüge, Aktivitäten, Tests von Wellness- oder Sporteinrichtungen etc.). Professionell arbeitende Reisejournalist:innen ebenso wie Reiseautor:innen, Reiseblogger:innen oder Bildberichterstatter:innen reisen deshalb für ihre beruflichen Aufträge oder Notwendigkeiten auf derselben Grundlage wie Angehörige anderer Berufe (etwa Flug- oder Zugbegleiter:innen, Pilot:innen, Marktkaufleute, Reiseleiter:innen oder Künstler:innen auf Tournee).
Bei all diesen Berufen gilt in gleicher Weise: Als ein geldwerter Vorteil ist eine Reise für die oder den Geschäfts- oder Dienstreisende(n) nur dann zu bewerten, wenn der Auftraggebende oder ein Dritter für die/den Reisenden Kosten oder Leistungen für private Zwecke übernimmt oder vergünstigt zur Verfügung stellt, die über die geschäftlich veranlassten Aufwendungen hinausgehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten von Arbeitgebern oder von Dritten übernommen werden. Es bezieht mithin ausdrücklich auch journalistische Recherchereisen ein, die auf Einladung von Reiseveranstaltern, Tourismusverbänden, Beherbergungsbetrieben, Reiseunternehmen o. ä. stattfinden.
Unabhängig davon, ob selbst, vom Verlag oder einem Dritten (z. B. Reiseunternehmen) bezahlt: Ein geldwerter Vorteil kann bei Recherchereisen nur dann entstehen, wenn es sich um private Anteile oder Leistungen handelt, die nicht beruflich veranlasst sind, z. B. bei einer privaten Verlängerung der Geschäftsreise oder der Übernahme von Kosten für Familienmitglieder, die ohne beruflich beziehungsweise journalistisch bedingte Veranlassung mitreisen.
Zur Geschäftsreise und den dadurch journalistisch/beruflich veranlassten Reisekosten gehören auch Warte- und Ruhezeiten wie Feierabend und Wochenende. Diese entstehen, wenn eine Rückreise an den Heimatort teurer wäre als der Aufenthalt, aus praktischen oder verkehrlichen Gründen etwa, wenn spätere Anreise- oder frühere Rückreisemöglichkeiten fehlen oder aus geschäftlichen Gründen, wenn z.B. Mobiles Arbeiten im Bereitschaftsdienst erforderlich ist.
Die Tatsache, dass eine Reise auf Einladung erfolgt, ist zudem prinzipiell kein Grund zur Annahme, dass hieraus eine Beeinflussung beziehungsweise Beeinträchtigung journalistischer Unabhängigkeit entsteht. Sie ist ganz im Gegenteil in den meisten Fällen erst die Voraussetzung für eine eigenständige Berichterstattung.
Die Einladung zu einer Reise und Übernahme von damit verbundenen Kosten ist damit grundsätzlich nicht als Leistung im Sinne eines geldwerten Vorteils zu betrachten. Journalistische Berichterstattung nach der Reise ist keine Gegenleistung für eine Kostenübernahme, da keine konkreten Absprachen über Leistung und Gegenleistung getroffen werden. Solche Absprachen verstoßen gegen das Berufsethos von Journalisten (festgelegt etwa im Pressekodex des Deutschen Presserates, insbes. Ziffer 7, Pressekodex – Presserat) und insbesondere gegen den für Mitglieder bindenden Verhaltenskodex der VDRJ. Bei Journalisten spielt es steuerrechtlich betrachtet (äquivalent zu den Regeln der Künstlersozialkasse) keine Rolle, ob die mit der journalistischen Arbeit erzielten Einnahmen aus einem Angestelltenverhältnis oder Honoraren von Dritten (z. B. Verlagen oder Rundfunksendern) stammen, ob sie selbständiger oder gewerblicher Natur sind, solange sie direkt mit der journalistischen Arbeit zusammenhängen. Das gilt insbesondere für eigene Online-Publikationen etwa auf Blogs, Websites und in Social Media, in denen typischerweise (gewerbliche) Einnahmen aus Werbung, Affiliate-Programmen und Ähnlichem in ebendiesen Online-Publikationen entstehen.
Das Positionspapier „Journalistische Recherchereisen sind kein geldwerter Vorteil“ der VDRJ gibt’s hier auch als PDF-Datei zum Herunterladen.