Hilfen und Zuschüsse: Was jetzt noch geht

Durch laufende Betriebskosten und fällige Sonderzahlungen bleibt für den Lebensunterhalt, das „täglich Brot“, schnell mal nicht mehr viel übrig – doch es gibt Lösungen. (Foto: Sonja Sahmer)
Durch laufende Betriebskosten und fällige Sonderzahlungen bleibt für den Lebensunterhalt, das „täglich Brot“, schnell mal nicht mehr viel übrig – doch es gibt Lösungen. (Foto: Sonja Sahmer)

Am 31. Mai ist das Antragsverfahren für die „Corona-Soforthilfen“ des Bundes ausgelaufen. Wenn trotz Lockerungen noch immer Text- oder PR-Aufträge zwangspausieren und folglich kaum bis wenig Einnahmen möglich sind: Es gibt auch jetzt noch Möglichkeiten, wie Freiberufler, Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer Unterstützung bekommen können.

Von Sonja Sahmer

Trotz der Perspektive, dass mit Beginn des zweiten Halbjahres eine neue Reise-Realität nicht nur in Deutschland, sondern zumindest auch in ganz Europa möglich sein wird, dürfte sich die Situation vieler noch nicht so schnell bessern. Oder ein Engpass tritt erst jetzt ein, weil zum Beispiel Text-Honorare noch rückwirkend gezahlt wurden und man daher bislang liquide war. Doch es gibt weiterhin Unterstützungsoptionen – auch jenseits der Zuschüsse der „Corona-Soforthilfen“!

Besser als nichts: Grundsicherung

Da ist in erster Linie die bedarfsorientierte Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu nennen. Mit ihr kann dank des Sozialschutz-Paketes auch finanziell unterstützt werden, wer im engeren Sinne gar nicht arbeitssuchend ist:

Als Leistungsempfänger kommt dabei auch infrage, wer Freiberufler, Solo-Selbständiger oder Kleinunternehmer ist – und dessen finanzielle Situation sich drastisch verschlechtert hat, weil durch die Corona-Krise ein Großteil der Aufträge beziehungsweise Kundschaft verloren ging.

Dafür wurden die Zugangsvoraussetzungen erleichtert; es erfolgt zum Beispiel aktuell keine komplexe Vermögensprüfung. Entscheidend ist jedoch, dass man erwerbsfähig und hilfebedürftig ist – sowie einen Antrag auf Leistungen stellt. Das bedeutet den Gang zur Bundesagentur für Arbeit bzw. vorab am besten einen Anruf bei der gebührenfreien Hotline 0800 / 4555523.

Zugegeben, es gibt in der Tat erfreulichere Orte. Aber der sogenannte „Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts“„ umfasst immerhin die Kostenübernahme „für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und einer Teilnahme am kulturellen Leben“. Das können bis zu 424 Euro im Monat sein. Hinzu kommt: „Die Bedarfe der Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen [d. h. Miete sowie Betriebs- und Heizkosten] übernommen, soweit diese angemessen sind.“ Das kann einem manche Sorgen nehmen und den Kopf frei machen für Angebote und Akquisearbeit.

Mietrückstand: Kündigungsschutz

Apropos Miete: Für Mietverträge über Grundstücke oder Räume wurde mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ derzeit das Recht der Vermieter zur Kündigung eingeschränkt. Das bedeutet, dass beispielsweise einem Fotografen nicht das Atelier gekündigt werden kann, wenn er mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist – oder einer PR-Agentur ihre Büroräume. Diese Sonderschutzfrist endet am 30. Juni und im schönsten Juristendeutsch heißt es dazu: „Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen.“

Anders gesagt, es ist in jedem Fall das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Die aufgelaufenen Mietschulden sind damit allerdings nur gestundet. Es muss zum einen eine Tilgungslösung gefunden werden und auch die ab Juli anfallenden Mieten sind dann wieder wie üblich zu zahlen – sonst kann der Vermieter langfristig doch zu den üblichen Rechtsmitteln bei Mietausständen greifen.

Letzte Lösung: Kreditaufnahme

Um das zu verhindern, könnte ein Überbrückungskredit die Lösung sein, der laufende Betriebskosten wie zum Beispiel Büromiete, Telefon und Co. abdeckt.

Im Zuge der Corona-Krise hat zum Beispiel die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW, für ihre bestehenden Kreditprogramme teils die Voraussetzungen gelockert. Der KfW-Unternehmerkredit  etwa ist auch für Freiberufler, Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer – wie zum Beispiel Journalisten/Fotografen mit eigenen Redaktionsbüro/Atelier oder PR-Agenturen – eine Option, sofern sie seit mindestens fünf Jahren am Markt sind. Das Genehmigungsverfahren ist insofern einfacher, da es eine 90-prozentige Haftungsfreistellung für die vermittelnde Bank/Sparkasse gibt, denn die KfW trägt fast das gesamte Ausfallrisiko des Kredits.

Unter Umständen ist ein Online-Kredit (bieten inzwischen auch viele Banken/Sparkassen) die bessere Option, da deren Verwendungszweck beliebiger ist. Am besten spricht man mit seinem Bankberater, ob und was in Frage kommt – denn Kredite sind am Ende eben doch nur geliehenes Geld und irgendwann zur Zahlung fällig.

Finanzamt: Steuervorauszahlungen senken

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene Erleichterungen beschlossen, um von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige zu entlasten. Ziel ist es, deren Liquidität zu verbessern.

So besteht Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Gerade die einmal im Quartal fälligen Abschlagszahlungen zur Einkommenssteuer können die Liquidität von Freiberuflern in der aktuellen Situation verschärfen.

Wer keinen Steuerberater hat, setzt sich dafür zeitnah direkt mit seinem zuständigen Finanzamt in Verbindung. Ein komplettes Aussetzen der Vorauszahlungen will aber gut überlegt sein, denn dies ist letztlich nur eine Stundung.

„Corona-Soforthilfen“: Überkompensation und Rückzahlung

Das Ende Mai ausgelaufene Bundesprogramm „Corona-Soforthilfe“ gewährte an sich rückzahlungsfreie Zuschüsse zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen für bis zu drei Monate.

Aufgepasst: Stellt man nun fest, dass der Sach- und Finanzaufwand oder die tatsächlichen Umsatzeinbußen doch geringer sind, ist man zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen kann es zu einer Überkompensation gekommen sein. Eine Überprüfung erfolgt zum Beispiel im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020. Unter Umständen ist es daher ratsam, einen Teil des Geldes unangetastet zu lassen.

Auch wichtig: Bei den laufenden Steuervorauszahlungen für 2020 wird der gewährte Zuschuss nicht berücksichtigt. Er ist aber grundsätzlich steuerpflichtig, doch das wirkt sich erst aus, wenn die Steuererklärung fällig ist – also frühestens im nächsten Jahr. Doch nur wenn für 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig

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1 Kommentar

  1. In Bayern kam – zwar spät – aber immerhin auch noch etwas Bewegung in die Krisenhilfe.
    Unter dem Link https://www.stmwk.bayern.de/kunst-und-kultur/meldung/6504/informationen-zum-neuen-hilfsprogramm-fuer-freischaffende-kuenstlerinnen-und-kuenstler-antragstellung-online-moeglich.html können freischaffende Künstler die in der Künstlersozialkasse sind, aber auch die, die es nicht sind, bis zu 3 x 1000 € verteilt auf 3 Monate beantragen.

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